Allgemeine Lieferbedingungen der J. Schneider Elektrotechnik GmbH

§1 Vertragsgrundlagen

  1. Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Vertragsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung unserer Geschäftsleitung. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen oder den Vertrag durchführen.
  2. Auch bei künftigen Geschäften mit dem Kunden gelten unsere Allgemeinen Lieferbedingungen in der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.
  3. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten ausschließlich, soweit der Kunde Kaufmann oder einem solchen gleichgestellt ist.

§2 Angebot und Annahme, Nutzungsrechte

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und verlieren nach einem Monat ihre Gültigkeit. Kundenbestellungen bedürfen der schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Ausführung der Bestellung durch uns.
  2. An Beschreibungen, Plänen, Zeichnungen und Software, die wir dem Kunden überlassen, stehen alle Rechte, insbesondere auf Verwertung, Vervielfältigung und Verbreitung, ausschließlich uns zu. Der Kunde hält diese Gegenstände geheim.
  3. Soweit wir im Rahmen der Lieferung von Anlagen oder Systemen dem Kunden hierzu auch Software überlassen, räumen wir dem Kunde die nicht ausschließlichen, zeitlich unbeschränkten Befugnisse ein, die er benötigt, um die Software im eigenen Unternehmen für eigene Zwecke und in Kombination mit der von uns gelieferten Anlage (z.B. USV-Anlage) nach Maßgabe der Beschaffenheitsvereinbarung und vertraglichen Zweckbestimmungen zu nutzen. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist der Kunde berechtigt, die Software stets nur auf einer Anlage zu installieren. Ausschließlich zu diesem Zweck sowie zur Erstellung einer Sicherungskopie darf die Software vervielfältigt werden. Die Sicherungskopie muß mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers versehen werden. Alle anderen Nutzungsarten, insbesondere die Bearbeitung, das Arrangement, andere Umarbeitungen sind nur zulässig, soweit dies für die Erhaltung der bestimmungsgemäßen Nutzung und der Fehlerbeseitigung notwendig ist und wir mit der Leistungserbringung in Verzug sind. Die Vermietung, die Verleihung und die Verbreitung der Software sowie der Rechenzentrumsbetrieb mittels der Software durch den Kunden für Dritte ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht erlaubt.
  4. Der Kunde wird uns im Falle einer Schutzrechtsverletzung seitens Dritter nach besten Kräften bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Wahrnehmung von Rechten unterstützen. Der Kunde unterrichtet uns unverzüglich schriftlich, wenn Dritte auf unsere Software zugreifen wollen; er hat Dritte auf das eingeschränkte Nutzungsrecht hinzuweisen.
  5. Die Software wird auf einem geeigneten Datenträger mit einer integrierten Online-Hilfe geliefert. Ein Benutzerhandbuch ist nicht geschuldet.

 

§3 Preise

  1. Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung; die Umsatzsteuer kommt stets hinzu. Verpackungen berechnen wir zum Selbstkostenpreis.
  2. Den Nettopreisen liegt die Cu-Basis von € 153,00 per 100 kg zugrunde. Die Verrechnung erfolgt nach der DEL-Notierung am Tage des Vertragsabschlusses, zuzüglich 5 % Verarbeitungszuschlag.
  3. Wir sind berechtigt, einen Kupferpreis-Zuschlag wie folgt zu berechnen:
    Notierung DEL in €/100 kg + 5% Zuschlag minus  €153,00: 100 x Einsatzgewicht /kg.
    Der Zuschlag je kg Einsatzgewicht ist auf volle € 0,05 aufzurunden.
  4. Erhöhen sich nach Vertragsabschluss mit dem Kunden insbesondere die Weltmarktpreise für Rohstoffe oder die Bezugspreise für sonstige Zulieferprodukte, so sind wir berechtigt, unsere Preise anzupassen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Lieferung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt.
  5. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Transport, Aufstellung und Montage zusätzlich zu vergüten. Für solche Nebenleistungen gelten diese Vertragsbedingungen entsprechend.

 

§4 Zahlung, Abtretung

  1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir Skonto in Höhe von 2%. Reparaturen und Montagen sind ohne Abzug mit Rechnungsstellung fällig.
  2. Wir behalten uns vor, bei einer Auftragssumme von über € 15.000,00 eine Anzahlung in Höhe von 1/3 des Auftragwertes vor Auftragsausführung zu verlangen. Bei Erstbelieferung von Kunden, bei Lieferungen ins Ausland und bei Verzug des Kunden können wir Vorkasse verlangen.
  3. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen, es sei denn, wir beweisen einen höheren Verzugsschaden.

Zahlungen des Kunden werden stets nach §§ 366 Abs. 2. 367 BGB verrechnet. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gegen uns gerichtete Ansprüche dürfen ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.

 

§5 Lieferung und Leistung

  1. Teilleistung und Lieferungen sind zulässig, soweit nicht wesentliche Interessen des Kunden entgegenstehen.
  2. Die genannten Liefer- und Leistungsfristen sind Circa-Fristen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß § 6 maßgebend.
  3. Die Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Bei der Verknappung von Rohstoffen oder Zulieferteilen in der Lieferkette sind wir berechtigt, Liefertermine zu verschieben. Bei Rahmenlieferverträgen sind Teillieferungen zulässig, wir sind bemüht, in diesem Fall alle unsere Kunden pro rata zu beliefern. Im Falle der Verknappung von Rohstoffen oder Zulieferteilen werden wir den Kunden unverzüglich hierüber und über die Folgen für die Lieferung informieren.
  4. Sind zur Durchführung des Auftrags technische Fragen abzuklären, Genehmigungen einzuholen oder sonstige Voraussetzungen zu erfüllen, so ist der Kunde verpflichtet, uns die erforderlichen Informationen zu erteilen oder Genehmigungen selbst einzuholen. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem diese Voraussetzungen für die Durchführung des Auftrages ohne unser Verschulden nicht vorliegen. Eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen tritt ebenfalls ein, wenn wir nachweisen, daß durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse die Beschaffung, Herstellung oder Auslieferung von Waren oder die Erbringung von Leistungen ohne unser Verschulden behindert ist.
  5. Jede Mahnung und Fristsetzung für die Leistung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform; eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung muß mindestens 10 Arbeitstage betragen. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so hat der Kunde das Recht, für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,05% des Auftragswertes, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Auftragswertes, zu verlangen. Für einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden gilt § 9.

 

§6 Rahmenverträge

  1. Bei Rahmenlieferverträgen, die über 4 Monate hinausgehen, können wir aufgrund der aktuellen Situation bei Rohstoffen und Zulieferteilen keine festen Preise angeben. Sollten sich die Beschaffungskosten für uns um mehr als 10 % erhöhen, so sind wir berechtigt, die im Angebot angegebe-nen Preise entsprechend den Preiserhöhungen für Vorprodukte zu erhöhen. Bei Störungen in der Lieferkette, die wir nicht beeinflussen können, werden wir unsere Kunden pro rata unter Berücksichtigung der vereinbarten Liefermengen beliefern. Über eingetretene oder absehbare Versor-gungsengpässe werden wir unsere Kunden unverzüglich informieren.

 

§7 Gefahrtragung

  1. Die Gefahr geht bei Lieferung von Waren auf den Kunden über, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt wird.
  2. Bei Lieferung von Waren, die von uns aufgestellt oder montiert werden und bei Werkleistungen, geht die Gefahr auf den Kunden mit Erklärung der Betriebsbereitschaft, der Inbetriebnahme unserer Lieferung oder Leistung oder mit Abnahme über, es sei denn, die Lieferung oder Leistung weist wesentliche Mängel auf.

 

§8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller unserer bestehenden und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
  2. Für den Fall, daß unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung erlischt, (z.B. bei Einbau), wird hiermit vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilsmäßig nach dem Rechnungswert der Vorbehaltsware auf uns übergeht und vom Kunden unentgeltlich für uns verwahrt wird.
  3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeiten und verkaufen, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Beim Weiterverkauf hat er sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Kunde die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
  4. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auch von Dritten auf Kosten des Kunden zurückzunehmen; der Kunde tritt uns zu diesem Zweck hiermit seine Herausgabeansprüche gegen den Dritten ab. In der Rücknahme und in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
  6. Wir geben voll bezahlte Lieferungen nach unserer Wahl frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehenden Sicherungen oder sonstige Sicherungen die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigen.

 

§9 Rügepflicht, Sach- und Rechtsmängel

  1. Der Kunde hat alle unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Lieferung oder Anzeige der Bereitschaft zu untersuchen und Mängel oder Abweichungen von seiner Bestellung unverzüglich schriftlich zu rügen; es gelten § 377 ff. HGB.
  2. Wir gewährleisten die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen und deren Tauglichkeit für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung sowie, daß der vertraglichen Nutzung der Lieferungen und Leistungen durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen.
  3. Der Kunde wird uns bei Sach- und Rechtsmängeln unterstützen, in dem er auftretende Mängel konkret beschreibt, uns die zur Mängeluntersuchung und –beseitigung vor Ort erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt und uns, soweit erforderlich, die Mängelbeseitigung in unserem Werk ermöglicht.
  4. Wir können bei nachgewiesenen Sachmängeln zunächst Nacherfüllung erbringen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von uns durch Mängelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung. Soweit die von uns überlassene Software von einem Mangel betroffen ist, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung zusätzlich berechtigt, zumutbare Möglichkeiten aufzuzeigen, die die Auswirkungen des Fehlers vermeiden. Die Vertragspartner wissen, daß es nach den Regeln der Technik nicht möglich ist, eine vollkommen fehlerfreie Software zu programmieren. Bei nachgewiesenen isolierten Rechtsmängeln leisten wir Gewähr durch Nacherfüllung, in dem wir dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an den Lieferungen oder Leistungen oder nach unserer Wahl an ausgetauschten oder gleichwertigen Lieferungen oder Leistungen verschaffen. Die Kosten der Nacherfüllung tragen wir. Wir können pro
    gerügtem Mangel mindestens zwei Nacherfüllungsversuche vornehmen. In besonderen Fällen kann eine größere Anzahl von Nachbesserungsversuchen für den Kunden zumutbar sein. Wird die Lieferung oder Leistung an einem anderen Ort als seine gewerbliche Niederlassung erbracht, so trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Aufwendungen der Nacherfüllung.
  5. Falls die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, hat der Kunde das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder den Vertrag rückabzuwickeln. Für Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt §9. Andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. 
  6. Ist die Nacherfüllung nicht endgültig fehlgeschlagen oder verweigern wir die Nacherfüllung nicht endgültig und ernsthaft oder ist die Nacherfüllung für den Kunden aus anderen Gründen nicht unzumutbar, kann dieser die Rückabwicklung des Vertrages, Minderung oder Schadensersatz nur unter folgenden weiteren Voraussetzungen verlangen: Vor jeder beabsichtigten Beendigung des Leistungsaustausches ist uns der Beanstandungsgrund zu nennen, die Vertragsverletzung konkret zu rügen und mit angemessener Frist, außer in Eilfällen, zumindest 10 Arbeitstagen, die Beseitigung der Störung zu verlangen. Zusätzlich ist die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches anzudrohen. Nach Ablauf der Frist ist der weitere Leistungsaustausch ausgeschlossen. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen der Schriftform.
  7. Soweit wir bei Nacherfüllung oder Ersatzlieferung Nacherfüllungskosten zu tragen haben, trägt der Kunde den Mehraufwand, der durch ein Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Abs. 3 oder dadurch verursacht wird, daß die Nacherfüllung durch unsachgemäße Veränderung unserer Lieferung oder Leistung erschwert ist.
  8. Wird die Nacherfüllung in den Fällen des Abs. 7 erheblich erschwert, so werden wir von unserer Gewährleistungspflicht frei. Gleiches gilt, wenn wir Leistungen nach Vorgaben des Kunden erbringen und Mängel unserer Lieferung oder Leistung auf diesen Vorgaben beruhen.
  9. Die Verjährungsfrist dauert
    - bei Sach- und Rechtsmängeln in Fällen der §438 Abs. 1 Nr. 2 BGB
      und § 634a Abs.1 Nr. 2 BGB fünf Jahre,
    - bei sonstigen Sachmängeln ein Jahr,
    - bei sonstigen Rechtsmängeln ein Jahr, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht
      eines Dritten, aufgrund dessen die Lieferung oder Leistung herausverlangt werden kann, liegt,
    - bei gebrauchten Gegenständen drei Monate und
    - im übrigen entsprechend der gesetzlichen Regelungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
    Wurde ein Sach- oder Rechtsmangel arglistig verschwiegen, gilt ebenfalls die gesetzliche Verjährungsfrist.
  10. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der vertraglichen Nutzung der Lieferung oder Leistung entgegenstehen, so hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Er ermächtigt uns bereits jetzt, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Machen wir von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in unserem Ermessen steht, so darf der Kunde die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von uns anerkennen und wir sind verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. In diesem Fall werden wir den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freistellen, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden beruhen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten unabhängig von Eintritt der Verjährung gemäß Abs. 9.

 

§10 Schadensersatz

  1. Wir leisten Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung) nur bei
    - Vorsatz und in Fällen, in denen wir eine Garantie oder das Beschaffungsrisiko übernommen
      haben, in voller Höhe;
    - bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte
      Pflicht verhindert werden sollte.
    - In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Ertragszweck gefährdet ist, auf Ersatz des typischen und voraussehbaren Schadens, jedoch stets beschränkt auf die aus dem betroffenen Vertrag resultierende Vergütung.
  2. Die gesetzliche Haftung bei Verletzung des Lebens, Personen- und Gesundheitsschäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  3. Soweit eine Versicherung von uns für den Schaden einsteht, stellen wir dem Kunden die Versicherungszahlung ohne Rücksicht auf die getroffene Haftungsbeschränkung in vollem Umfang zur Verfügung. Wir sind auf Wunsch des Kunden auch bereit, weitergehenden Versicherungsschutz einzukaufen.
  4. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen.
  5. Dem Kunden ist bekannt, daß er im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit für die regelmäßige Sicherung seiner Daten zu sorgen hat. Wir haften für den Verlust von Daten nur, soweit der Kunde seinen Datensicherungsobliegenheiten in angemessenem Umfang nachgekommen ist und die verlorenen Daten mit angemessenem technischen Aufwand maschinell reproduziert werden können. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  6. Für unsere Haftung nach Abs. 1 aus Vertrag sowie aus einem Schuldverhältnis gemäß § 311 Abs. 2 BGB gilt, außer bei Vorsatz, eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Diese Fristen beginnen in dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründeten Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mußte. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln (§8 Abs.9) bleibt unberührt.

 

§11 Verpflichtungen des Kunden bei Montageleistungen

  1. Der Kunde steht dafür ein, daß ohne Sonderaufwand montiert werden kann. Vor Beginn von Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert schriftlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Gegenstände, soweit ihre Gestellung nicht innerhalb unserer Leistungspflicht ist, sich an Ort und Stelle befinden und alle Vorarbeiten insoweit abgeschlossen sein, daß die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft unseres Personals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
  3. Ohne abweichende schriftliche Vereinbarung hat der Kunde auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
  1. Hilfskräfte und branchenfremdes Fachpersonal einschließlich der benötigten Werkzeuge;
  2. Branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der benötigten Baustoffe;
  3. Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe wie Gerüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz-  und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe, Gerüste, Hebezeuge;
  4. Energie, Wasser, Heizung und Beleuchtung;
  5. Einrichtung für sichere Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien und Werkzeuge sowie angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume für das Montagepersonal ein schließlich sanitärer Anlagen;
  6. Maßnahmen zum Schutz unseres Personals und unseres Eigentums an der Arbeitsstelle, insbesondere Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die für die von uns geleisteten Arbeiten nicht branchenüblich sind.

 

§12 Schluss

  1. Gerichtsstand ist Offenburg.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. WEEE-Reg.-Nr. gemäß ElektroG: DE 20598717

Allgemeine Einkaufsbedingungen von J. Schneider Elektrotechnik GmbH

§1 Vertragsgrundlagen

  1. Für alle von uns eingekauften Lieferungen und beauftragten Leistungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung unserer Geschäftsleitung. Vertragsbedingungen der Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen oder den Vertrag durchführen.
  2. Auch bei künftigen Geschäften mit dem Lieferanten gelten unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen in der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.
  3. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur, soweit der Lieferant Kaufmann oder einem solchen gleichgestellt ist.

§2 Angebot

Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. Danach erlischt die Bestellung.

§3 Preise

  1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend.
  2. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
  3. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Transport, Aufstellung und Montage im vereinbarten Preis enthalten. Für solche Nebenleistungen gelten diese Einkaufsbedingungen entsprechend.

§4 Zahlungsbedingungen

Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den vereinbarten Preis innerhalb von zehn Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

§5 Lieferung und Leistung

  1. Teilleistungen und -lieferungen sind grundsätzlich nur mit unserer Zustimmung zulässig. Wir werden diese Zustimmung nicht unbillig verweigern, soweit nicht unsere Interessen einer Teillieferung oder -leistung entgegenstehen. Die durch Teillieferungen oder –leistungen entstehenden Mehrkosten (z.B. Versand, Montage, etc.) trägt der Lieferant.
  2. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
  3. Im Fall des Lieferverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 0,5% des Lieferwertes pro angefangener Woche der Verspätung zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10% des Lieferwertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Der Lieferant hat das Recht, uns nachzuweisen, daß infolge des Verzuges kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

§6 Eigentumsvorbehalt

Sofern wir Teile bestellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

§7 Muster und Fertigungsmittel

  1. Die Kosten für die Herstellung von Mustern und Fertigungsmitteln (z.B. Werkzeuge, Formen, Schablonen, etc.) durch den Lieferanten werden von der zu liefernden Ware getrennt in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Muster und Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß, der dem Auftrag zuzurechnen ist, ersetzt werden müssen.
  2. An von uns beigestellten Mustern und Fertigungsmitteln behalten wir uns das Eigentum vor. An Mustern und Fertigungsmitteln nach Abs. 1 geht mit Zahlung der hierfür ausgewiesenen Vergütung, soweit keine gesonderte Vergütung ausgewiesen wurde, sofort mit der Herstellung, das Eigentum auf uns über.
  3. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko der Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel trägt der Lieferant.
  1. Der Lieferant wird uns nach Beendigung des Vertragsverhältnisses oder der Einstellung der Lieferungen oder Leistungen die Muster und Fertigungsmittel nach Aufforderung durch uns unverzüglich herausgeben. Im übrigen wird er die Muster und Fertigungsmittel für die Dauer von drei Jahren nach der letzten Lieferung für uns unentgeltlich aufbewahren. Danach fordert der Lieferant uns schriftlich auf, sich innerhalb von sechs Wochen zur Verwendung zu äußern. Die Verwahrungspflicht endet, wenn innerhalb dieser sechs Wochen keine Rückäußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird .
  2. Der Lieferant wird die Muster und Fertigungsmittel getrennt von seinen übrigen Mustern und Fertigungsmitteln aufbewahren und mit dem Hinweis „Eigentum der J. Schneider Elektrotechnik GmbH“ kennzeichnen. Bei Zugriff Dritter auf die Muster und Fertigungsmittel wird der Lieferant auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Lieferant.
  3. Für unsere Bestellungen hergestellte oder von uns bereitgestellte Muster und Fertigungsmittel dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.

§8 Rügepflicht, Sach- und Rechtsmängel,

     Schadensersatz

  1. Wir sind verpflichtet, Lieferungen oder Leistungen innerhalb angemessener Frist nach Lieferung oder Anzeige der Betriebsbereitschaft zu untersuchen und Mängel oder Abweichungen von unserer Bestellung zu prüfen. Die Überprüfung ist rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen ab Ablieferung erfolgt. Erkannte Mängel werden von uns binnen drei Arbeitstagen dem Lieferanten mitgeteilt.
  2. Für Sach- und Rechtsmängel sowie für Schadensersatz gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§9 Freistellung

Werden wir wegen eines Fehlers der vom Lieferanten veräußerten Lieferung oder Leistung aus Produzentenhaftung oder nach dem Produkthaftungsgesetz in Anspruch genommen, so stellt uns der Lieferant von der aus dem Fehler resultierenden Produzentenhaftung frei.

§10 Schluß

  1. Erfüllungsort für unsere Zahlungen und Gerichtsstand ist Offenburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.